Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 18d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Stand: 31.07.2026
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 18d AEG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 13.02.2025 – 8 K 6924/23Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2011 – 5 S 2100/11Zitiert von 8
- BVerwG, 19.12.2017 – 3 A 8/15Änderung einer naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahme eines PlanfeststellungsbeschlussesZitiert von 9
- VGH Bayern, 27.06.2019 – 22 AE 19.40025
- VGH Baden-Württemberg, 23.05.2014 – 5 S 220/13Zitiert von 3
- VG Frankfurt (Oder), 19.10.2021 – 6 L 337/21Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 10.06.2025 – 5 S 385/25Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 12.02.2025 – 8 K 2208/24Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2022 – 1 R 76/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18d AEG 1994 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 18d geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2808; 2018 I 472)
BGBl. 2017 I S. 2808
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29.05.2017 Ausfertigung
§ 18d geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I 1298)
BGBl. 2017 I S. 1298
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